Einkauf der öffentlichen HandVergaberecht 2025/2026 – Rückblick und Ausblick

Das Vergaberecht bleibt in Bewegung: Welche Gerichtsentscheidungen des vergangenen Jahres sind für Kliniken von besonderer relevant? Und welche aktuellen gesetzlichen Entwicklungen werden 2026 zu Änderungen für die Vergabestellen der Kliniken führen?

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Dieser Artikel fasst Gerichtsentscheidungen mit besonderer Relevanz für Kliniken des Jahres 2025 zusammen, die für Kliniken von besonderer Relevanz sind. Er stellt zudem kurz die aktuellen gesetzlichen Entwicklungen vor, die im Jahr 2026 zu Änderungen für die Vergabestellen der Kliniken führen können.

Rückblick: Wichtige Entscheidungen aus 2025

Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 6. Februar 2025 – VK1–122/24

Eine Klinik kaufte bei einem Anbieter spezielle medizinische Geräte, die ausschließlich von diesem Anbieter hergestellt werden, zusammen mit Standardgeräten und Verbrauchsmaterial. Ein anderes Unternehmen, welches Standardgeräte und Verbrauchsmaterial herstellt, rügt, dass die Standardgeräte und Verbrauchsmaterialien in Fachlosen hätten ausgeschrieben werden müssen und legt einen Nachprüfungsantrag ein.

Die Vergabekammer gibt dem Antrag statt. Die Klinik hätte einzig die Spezialgeräte im Wege der Direktvergabe ohne Wettbewerb ausschreiben dürfen. Die Standardgeräte und Verbrauchsmaterialien hätten gesondert im üblichen Wettbewerbsverfahren beschafft werden können – und daher auch müssen. Denn ein Verzicht auf Wettbewerb muss tragfähig begründet sein. Können Fachlose gebildet werden, ist die Gesamtvergabe nur ausnahmsweise zulässig. Vermehrte Schulungen oder ein erhöhter administrativer Aufwand, der mit der Bildung von Fachlosen einhergeht, rechtfertigen laut Vergabekammer noch keine Gesamtvergabe.

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 28. August 2025 – Verg 1/25

Eine Klinik beschaffte auf dem Weg der Direktvergabe ohne Teilnahmewettbewerb den administrativen Teil des Krankenhausinformationssystems (KIS). Den Verzicht auf Wettbewerb begründet die Klinik mit technischen Gründen. Ein übergangener Anbieter meint, dass Wettbewerb möglich wäre und wehrt sich per Nachprüfungsantrag gegen die Direktvergabe.

Das Gericht folgt dem Antragssteller und erklärt den bereits geschlossenen Vertrag für nichtig. Die Direktvergabe aus technischen Gründen ist nur in Ausnahmefällen zulässig und stets begründungspflichtig. Der Auftraggeber kann zwar den Auftragsgegenstand bestimmen. Er darf jedoch den Wettbewerb nicht künstlich einschränken. Die Begründung für den Verzicht auf Wettbewerb ist in den Vergabevermerk aufzunehmen. Dabei reichen Nachweise über Gespräche mit anderen Kliniken über KIS grundsätzlich nicht aus, insbesondere wenn aus den Gesprächsunterlagen hervorgeht, dass taugliche Alternativen vorhanden sein könnten. Das Gericht verpflichtete das Krankenhaus daher, die Beschaffung im vergaberechtskonformen Wettbewerb durchzuführen.

Bayrisches Oberlandesgericht Beschluss vom 7. Mai 2025 – Verg 8/24

Ein Klinikum schrieb Beschaffungsdienstleistungen europaweit aus. Die Vergabeunterlagen enthielten Vorgaben an vorzulegende Konzepte der Bieter und eine Wertungsmatrix zur Punktbewertung durch die Vergabestelle, einschließlich der pro Konzept erreichbaren Punkte. Nach der Bewertung rügte ein Bieter, dass die Höhe der zugeteilten Punkte für die Konzepte anhand der negativen Vorabinformation und der Matrix nicht nachvollziehbar sei und beantragte die Nachprüfung.

Das Gericht ordnete eine Neubewertung der Konzepte an. Zwar ist die Entscheidung über den „Wert“ von Angebotsmerkmalen der gerichtlichen Überprüfung entzogen, aber das Gericht überprüft detailliert, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten und von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, ob sachwidrige Erwägungen die Entscheidung beeinflusst haben und ob allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet wurden. Der Auftraggeber muss alle maßgeblichen Erwägungen so dokumentieren, dass eindeutig ist, welches Gewicht den konkreten Eigenschaften zugemessen wurde. An seine Angaben in der Wertungsmatrix, welche Aspekte er positiv bewerten wird, ist der Auftraggeber gebunden. Er darf keine neuen Kriterien hinzufügen und keine angekündigten Kriterien weglassen. Hier befand das Gericht, dass das Klinikum diese Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten und die Punktwertung nicht hinreichend nachvollziehbar dokumentiert hatte.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2025 – Verg 6/24

Ein Krankenhaus schreibt Teile eines Krankenhausinformationssystems (KIS) zur Beschaffung aus. Ein Anbieter rügt, dass das Vergabeverfahren rechtswidrig auf einen US-amerikanischen Softwareanbieter zugeschnitten war. Er fordert daher vor der Vergabekammer eine grundlegende Neuausrichtung des Beschaffungsvorhabens.

Die Nachprüfungsinstanzen teilen die Auffassung des Antragsstellers nicht. Das Kammergericht stellt in den Vergabeunterlagen keinen Zuschnitt auf ein bestimmtes Unternehmen fest. Ein Anspruch auf Ausschluss von Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten existiert nicht. Zwar dürfen solche Unternehmen grundsätzlich schlechter – und jedenfalls nicht besser – gestellt werden als Unternehmen mit Sitz in der EU. Es steht den Auftraggebern allerdings frei, ob sie Nicht-EU-Unternehmen ausschließen und eine entsprechende Bewertungsanpassung vornehmen wollen. Bieter aus der EU haben aber keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber von seinem Recht Gebrauch macht, zugunsten von EU-Bietern in den Wettbewerb einzugreifen.

Ausblick auf das Jahr 2026 

Für Vergabeverfahren, die ab dem 1. Januar 2026 EU-weit bekannt gemacht werden, gelten die neuen, im Vergleich zu 2025 herabgesetzten Schwellenwerte (jeweils ohne Umsatzsteuer) 

  • für Bauleistungen: 5.404.000 Euro, 
  • für Liefer- und Dienstleistungen bei oberen und obersten Bundesbehörden: 140.000 Euro, 
  • für Liefer- und Dienstleistungen bei allen übrigen öffentlichen Auftraggebern: 216.000 Euro und 
  • für Liefer- und Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern: 432.000 Euro. 
  • Der EU-Schwellenwert für soziale und besondere Dienstleistungen bleibt unverändert bei 750.000 Euro. 

Im Unterschwellenbereich treten zum 1. Januar 2026 für manche Vergaben wichtige Änderungen in Kraft: In Nordrhein-Westfalen etwa entfallen für ab diesem Datum begonnene kommunale Vergabeverfahren die landesrechtlichen Wertgrenzen. Die bisherige Pflicht, die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) VOB/A anzuwenden, entfällt. Die in der Gemeindeordnung enthaltenen Gebote der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit sowie der Gleichbehandlung und Transparenz sind in einer Broschüre der Landesregierung näher erläutert. Sind Zuwendungen betroffen, kommt es für die aktuelle Rechtslage auf die Formulierungen im Bescheid an. Andere Bundesländer haben teils schon 2025 die Wertgrenzen erhöht oder könnten mit Erleichterungen nachziehen. 

Vereinfachte Vergabe 

Wo die VOB/A gilt, sind ab dem 1. Januar 2026 deren Wertgrenzen erhöht: Direktaufträge sind ab 50.000 Euro, freihändige Vergaben ab 100.000 Euro und beschränkte Ausschreibungen ab 150.000 Euro zulässig (jeweils ohne Umsatzsteuer). 

Die Europäische Union plant für 2026 eine Reform des europäischen Vergaberechts. Die 2014 verabschiedete Vergaberechtsrichtlinie soll vereinfacht und modernisiert werden. Ein Entwurf wird ab dem zweiten Quartal 2026 erwartet. Auf nationaler Ebene wurde jedoch bereits im Oktober 2025 ein Vorschlag für ein Vergabebeschleunigungsgesetz in den Bundestag eingebracht. Die darin vorgesehenen Maßnahmen reichen von der verstärkten Digitalisierung des Vergabeprozesses über die Reduzierung von Nachweispflichten bis hin zur Reduzierung des Rechtsschutzes für Bieter. Ob der nationale Gesetzgeber die neuen EU-Vorgaben abwartet oder schon früher tätig wird, bleibt abzuwarten. 

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