Änderungen im VergaberechtNationale Reformen und Weltpolitik bei Medizinprodukten

Der Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes sieht verschiedene Änderungen vor, die auch für Kliniken relevant sind. Bereits heute schränkt das International Procurement Instrument den Bezug von Medizinprodukten aus China ein.  Ausnahmen sind nur in engen Grenzen möglich.

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Die Bundesregierung möchte die öffentliche Beschaffung allgemein vereinfachen und beschleunigen. Zudem sollen Auftraggeber des Bundes Vertragspflichten zum Lohnniveau vereinbaren und Überprüfungen durchführen. Teil 1 beleuchtet den Stand dieser Gesetzgebungsvorhaben bei Redaktionsschluss.

Für Kliniken besonders wichtig: Seit Juli 2025 müssen öffentliche Auftraggeber ab einem geschätzten Auftragswert von fünf Millionen Euro die Anbieter bestimmter Medizinprodukte aus der Volksrepublik China ausschließen. Im zweiten Teil stellen wir den Rahmen dieser sogenannten IPI-Maßnahmen näher vor.

Teil 1: Aktuelle Gesetzgebung im Vergaberecht

Die Vorbereitungen für ein „Vergabetransformationsgesetz“ endeten ohne Gesetzgebungsakt. Nun liegt der Entwurf für ein „Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge“ vor (Bundestags-Drucksache 21/1934), dem sogenannten Vergabebeschleunigungsgesetz. Darin sind Änderungen am Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), an der Vergabeverordnung (VgV), an der Sektorenverordnung (SektVO), an der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) und an der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) vorgesehen. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf Anpassungen im Haushaltsgrundsätzegesetz, in der Bundeshaushaltsordnung, im Wettbewerbsregistergesetz sowie in der Vergabestatistikverordnung vor. Die Bundesregierung hat diesen Gesetzentwurf am 6. August 2025 beschlossen. Die erste Lesung im Bundestag fand am 10. Oktober 2025 statt.

Wichtige geplante Änderungen für Vergabeverfahren:

  • Das Gebot der Losaufteilung bleibt im Grundsatz unverändert. Für dringliche Infrastrukturvorhaben, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden, wird die Zusammenfassung von Losen ermöglicht. Zudem ist eine bis 2030 befristete Ausnahme vom Losgrundsatz bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen vorgesehen.
  • Leistungsbeschreibungen müssen zukünftig nur noch eindeutig und nicht mehr „eindeutig und erschöpfend“ sein.
  • Infolge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache „Kolin“ vom 22. Oktober 2024 (C-652/22) sowie der Entscheidung „CRRC Quingdao Sifang“ vom 13. März 2025 (C-266/22) sind Einschränkungen für die Zulassung von Bietern aus bestimmten Nicht-EU-Staaten geplant.
  • Ist in der Bekanntmachung erkennbar, an welcher Stelle die Eignungskriterien in den direkt zu verlinkenden Vergabeunterlagen anzufinden sind, ist dies für die Bekanntmachungspflicht ausreichend.
  • Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden.
  • Die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit wird in Teilen erleichtert; nunmehr ist eine vergabefreie Kooperation auch bei gemeinsamer mittelbarer Kontrolle einer juristischen Person durch mehrere öffentliche Auftraggeber und bei „Schwesterkonstellationen“, sowie bei nur teilweiser Erfüllung der Merkmale aus § 99 Nr. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig.
  • Die Wertung ist bei offenen Verfahren unter Opportunitätsgesichtspunkten vorzunehmen.
  • Durch klarstellende Änderungen der Vorschriften unter anderem zur Vollständigkeit von Vergabeunterlagen und Nachforderung von Unterlagen soll mehr Rechtssicherheit gewährleistet werden.
  • Die EU-Schwellenwerte für Bundesoberbehörden werden erhöht.
  • Künftig wird von der Unwirksamkeit des Zuschlags bei rechtswidrigen De-facto-Vergaben in Abwägung mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses abgesehen.
  • Die Schwellenwerte zur Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters und zur Meldepflicht an die Vergabestatistik werden auf 50.000 Euro erhöht.
  • Bei Nutzung eines revisionssicheren elektronischen Vergabesystems soll nicht mehr nach dem Vier-Augen-Prinzip verfahren werden müssen.
  • Der Bund darf die klimafreundliche Beschaffung per Rechtsverordnung ausgestalten.
  • Zudem ist eine Überarbeitung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A VOB/A angekündigt – der Zeitrahmen ist bislang unbekannt.

Wichtige geplante Änderungen beim Rechtsschutz

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegenüber Entscheidungen der Vergabekammern in Nachprüfungsverfahren soll entfallen. Die Nachprüfungsverfahren sind vornehmlich in Textform zu führen, wobei eine elektronische Übermittlung von beziehungsweise Einsicht in Akten vorgesehen ist. Zudem sollen vermehrt Videoverhandlungen vor der Vergabekammer durchgeführt werden.

Ferner können öffentliche Auftraggeber im Fall des Obsiegens in erster Instanz direkt den Zuschlag erteilen, die Fortdauer des Zuschlagsverbots während der zweiten Instanz könnte entfallen. Die Entscheidung nach Aktenlage wird erweitert, wenn keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht vorliegen und die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der Beschleunigung dient. Die Vorabgestattung des Zuschlags durch das Beschwerdegericht im Interesse der beschleunigten Auftragserteilung soll erleichtert werden.

Bundestariftreuegesetz und beschleunigte Beschaffung für die Bundeswehr

Öffentliche Auftraggeber auf Bundesebene müssen zudem damit rechnen, dass in Kürze das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes („Tariftreuegesetz“, Bundestags-Drucksache 21/1941) in Kraft treten wird. Demnach sollen Bundesaufträge grundsätzlich nur an Unternehmen vergeben werden, welche Löhne aus einem Tarifvertrag zahlen, der hierzu zuvor in einer Rechtsverordnung aufgenommen wurde.

Die Bundeswehr soll ein eigenes Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung erhalten. Der Entwurf (Bundestags-Drucksache 21/1931) sieht derzeit Erleichterungen vor, die zum Teil über das oben beschriebene Vergabebeschleunigungsgesetz hinausgehen. Die erste Lesung fand am 10. Oktober 2025 statt, mit dem Inkrafttreten ist wohl Anfang 2026 zu rechnen.

Teil 2: Beschränkte Beschaffung von Medizinprodukten aus China

Seit dem 30. Juni 2025 gilt das erste Sanktionsinstrument der EU, welches die Gegenseitigkeit beim Zugang zum internationalen Markt für öffentliche Aufträge fördern soll – das sogenannte „International Procurement Instrument (IPI)“.

Öffentliche Auftraggeber müssen in Ausschreibungen ab einem geschätzten Auftragswert von fünf Millionen Euro die Anbieter von bestimmten Medizinprodukten aus der Volksrepublik China ausschließen. Zudem müssen die Vergabeunterlagen dem künftigen Auftragnehmer bestimmte Restriktionen auferlegen, unter anderem eine Bezugsquote von maximal 50 Prozent aus China. Dies gilt unabhängig davon, ob das Produkt dort vom Bieter oder von Subunternehmen produziert wird.

Bei einem nicht aus China kommenden Auftragnehmer ist für die Erfüllung der 50-Prozent-Quote nicht die Menge, sondern der Wert entscheidend. Bei Rahmenvereinbarungen gilt die 50-Prozent-Quote nur, wenn der geschätzte Wert des jeweiligen Einzelvertrags den Schwellenwert für EU-Ausschreibungen erreicht, zum Beispiel derzeit bei Lieferaufträgen für kommunale Kliniken ab 221.000 Euro (ohne Umsatzsteuer).

Die Einzelheiten sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1197 der EU-Kommission geregelt, die zusammen mit der Verordnung (EU) 2022/1031 zu lesen und anzuwenden ist.

Die EU-Kommission weist darauf hin, dass sich „theoretisch“ die Gesamtauswahl an verfügbaren Medizinprodukten verringern und die Preise steigen könnten. Ausnahmen sind nur in eng umrissenen Grenzen zulässig, nämlich wenn ausschließlich Angebote von Bietern aus China den Ausschreibungsbedingungen entsprechen oder wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses, wie die öffentliche Gesundheit oder der Umweltschutz, die Ausnahme rechtfertigen. Ein Aufweichen beispielsweise der vertraglichen 50-Prozent-Vorgaben ist dagegen nicht vorgesehen.

Unternehmen haben einen Rechtsanspruch auf ordnungsgemäße Anwendung der IPI-Verordnungen, der auch vor der Vergabekammer durchgesetzt werden kann. Das kann Verzögerungen und Kostenfolgen nach sich ziehen. Zudem kann die EU-Kommission bei Verstößen ein EU-Vertragsverletzungsverfahren einleiten.

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