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Schreckgespenst ComplianceDer Einkauf und das Recht – ein Drahtseilakt?

Gut zu wissen, dass bei einem Marktanteil eines Medizintechnik-Unternehmens von 30 bis 40 Prozent sogenannte Treuerabatte bzw. ausgehandelte Mengenzusagen über jährliche Verbräuche bereits als bedenklich gelten. Oder dass Mindestabnahmemengen zur Erlangung eines bestimmten Preisniveaus, Rabatte über jährliche Mehrumsätze und Umsatzsteigerungen einer juristischen Prüfung bedürfen. Unabhängig davon, dass die Klinikeinkäufer das Thema Versorgungssicherheit aktuell mehr umtreibt als je zuvor, schadet es nicht, sich an die Vorgaben zu halten. Hingegen sind Mengenrabatte oder inkrementelle Rabatte kartellrechtlich unbedenklich, wenn sich diese z. B. an Kostenersparnissen (Transport- oder Produktionskosten) orientieren.

Kostenlos im Krankenhaus war einmal

„Kostenlos? Gibt es nicht!“ Wie oft sprechen Klinikeinkäufer diesen Satz aus? Nichtsdestotrotz haben die wenigsten Kliniken einen transparenten und nachvollziehbaren Bestand an Leihgeräten der Industrie in den Kliniken (s. Kasten). Die kostenlose Überlassung widerspricht dem Zuwendungsverbot des Paragrafen 7 HWG (Heilmittelwerbegesetzes), da diese geeignet ist, den unmittelbaren Absatz von Implantaten oder anderen Medizinprodukten zu fördern (Zuwendungsverbot Paragraf 7 HWG). Machen wir uns nichts vor: Alle kostenlosen Leihgeräte zu erfassen, um sie dann ggf. zu kaufen, ist in keiner Klinik machbar. Was also tun, um dieses „Geschäftsmodell der Vergangenheit“ in ein rechtlich konformes Modell zu überführen?

Im ersten Schritt sollte eine Bestandaufnahme aller vorhandenen Geräte erstellt werden, gefolgt von einer Analyse der notwendigen und vorzuhaltenden Geräte (Auslastungsanalyse). Ebenso sollte zwingend eine genaue Gegenüberstellung erfolgen – von Kosten eines medizintechnischen Gerätes plus dem jeweiligen Verbrauchsmaterial beim Kauf gegenüber der Kosten für Verbrauchsmaterial bei kostenloser Leihgabe des Gerätes. Nach der Auswertung aller Zahlen, Daten und Fakten sollten bei einem Nicht-Kauf Mietverträge abgeschlossen werden. Nach aktueller Rechtsprechung wird die unentgeltliche Leihgabe nur als unbedenklich betrachtet, wenn ein Gerät wenige Wochen vor einer möglichen Kaufentscheidung erprobt wird, ein Leihgerät Reparaturzeiten überbrückt oder die Nutzung eines Leihgerätes medizinischen Studien dient.

Die Empfehlung lautet daher, grundsätzlich bei anstehenden Verhandlungen oder Investitionsplanungen sowohl Konditionen für das Investitionsgut als auch Konditionen für die relevanten Verbrauchsmaterialien für die Optionen Kauf oder Miete mit der Industrie zu verhandeln. Nicht nur, dass Kliniken nun dank gesetzlicher Vorgaben dazu gezwungen werden, sich mit ihren Beständen von Geräten auseinanderzusetzen, auch das Ergebnis einer aktuellen Auslastungsquote von Medizintechnik-Geräten kann dazu beitragen, dass künftig kostenlose Leihstellungen einem bedarfs- und kostengerechten Einsatz von Medizintechnik weichen. Soweit die Theorie für den Klinikalltag. Die Realität sieht jedoch noch immer etwas anders aus.

Korruption: Alles nicht so schlimm?

Ein besonders eindrückliches Beispiel aus der Rechtsprechung: H. ist alleiniger Geschäftsführer einer GmbH für Medizinprodukte. Eine von H. gewählte Absatzstrategie war, enge Kontakte zu führenden, in das Bestellwesen der jeweiligen Kliniken involvierten Medizinern zu knüpfen und zu pflegen. Einer dieser Mediziner war V., ärztlicher Direktor eines vom Land Thüringen getragenen Krankenhauses. Um den Absatz firmeneigener Produkte in der Klinik zu forcieren, schloss H. mit V. unter anderem Berater- und Hospitationsverträge. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass teilweise keine bzw. nur diffus formulierte Leistungsinhalte beschrieben werden und hohe Dotierungen vorgesehen sind.

Die Beraterverträge enthalten monatliche Zahlungsverpflichtungen, die an keine konkreten Leistungserbringungsnachweise seitens der Ärzte gekoppelt sind. Außerdem organisierte die GmbH diverse Oberarzttagungen für Ärzte des Krankenhauses, bei welchen ein wissenschaftliches Programm in dominierendes Unterhaltungs- und Verpflegungsprogramm eingebettet war. In dem Bewusstsein H. Marktvorteile zu verschaffen, akzeptierte V. diese Leistungen. Wie urteilte das Landgericht? H. hat sich der Vorteilsgewährung und V. der Vorteilsnahme schuldig gemacht. Die festgestellten Leistungen stellen jeweils Vorteile nach den Paragrafen 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 des Strafgesetzbuches dar. Ein Vorteil ist demnach, jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch persönliche Lage objektiv verbessert. Ein solcher Vorteil kann auch bereits im Abschluss eines Vertrages liegen, auf den der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat.

Diesen gewährten bzw. angenommenen Leistungen liegen auch entsprechende Unrechtsvereinbarung zugrunde. Die Frage, ob tatsächlich Bestellentscheidungen aufgrund der gewährten bzw. angenommenen Vorteile erfolgt sind, ist für den Tatbestand der Paragrafen 331 beziehungsweise 333 ohne Bedeutung. H. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung verurteilt. V. wurde zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt (vgl. LG Saarbrücken, Az. 2 KLs 20/09). Compliance mag auf den ersten Blick zwar dröge erscheinen, birgt jedoch auch im Klinikeinkauf viele rechtliche Stolpersteine. Im schlimmsten Fall drohen strafrechtliche Konsequenzen. Klären Sie daher Unsicherheiten bei Vertragsverhandlungen vor Abschluss mit Ihrer Rechtsabteilung, damit Sie sich nicht aufs Glatteis begeben.

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