Schreckgespenst ComplianceDer Einkauf und das Recht – ein Drahtseilakt?

Compliance hat den Ruf, dröge zu sein. Für viele ist es eine Mode, von der gehofft wird, sie vergehe bald wieder. Dabei kann ein wirksames Compliance-Management-System (CMS) das Unternehmen selbst sowie dessen Mitarbeiter vor Rechtsverstößen schützen und damit die gute Reputation bewahren helfen.

Drahtseilakt
Klinik Einkauf Montage (AdobeStock / jozefmicic)
Manchmal gleicht es einem Drahtseilakt, die bislang gängige Praxis des Klinikeinkaufs übereinstimmend mit dem aktuellen Recht und den Compliance-Regeln handzuhaben.

Eine Legaldefinition des Begriffes Compliance existiert nicht. Wer also in den deutschen Gesetzen sucht, geht diesbezüglich leer aus. Im unternehmerischen Sinn bedeutet Compliance die Sicherstellung des regelkonformen Verhaltens in allen Arbeits-, Informations- und Entscheidungsprozessen eines Unternehmens.

Die Einhaltung rechtlicher wie regulativer Vorgaben geht zweifellos jeden in einem Unternehmen an. Selbstverständlich wird von jedem Mitarbeiter erwartet, dass er sich an Gesetze und untergesetzliche Normen, Verhaltenskodizes und unternehmensintern erlassene Regeln hält. Tut er dies nicht, drohen weitreichende Konsequenzen im arbeitsrechtlichen Bereich, aber auch das scharfe Schwert des Strafrechts kann zur Anwendung kommen. Der Geschäftsleitung drohen unter anderem Bußgelder nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz, wenn sie adäquate Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern.

Eine Entschuldigung wie „von diesen Machenschaften in unserer Klinik habe ich nichts gewusst“ wird also vermutlich nicht erfolgsversprechend sein. Bedeutet Compliance-Management also viel Aufwand für nichts? Im Gegenteil. Durch die Einführung eines CMS kann die Geschäftsleitung dafür Sorge tragen, dass die Mitarbeiter den Rahmen für rechtskonformes Verhalten kennen und sich entsprechend verhalten. Ein CMS bietet angemessene, zumutbare und miteinander verbundene Maßnahmen, durch die sich ein Unternehmen organisiert und effektiv auf Compliance hinwirkt. Besteht ein funktionierendes CMS, wird dies sowohl von der Ermittlungsbehörde als auch von den Gerichten positiv wahrgenommen und kann im besten Falle entlastend wirken, wenn es doch einmal zu strafrechtlich relevanten Compliance-Verstößen gekommen ist.

Insgesamt besteht keine Rechtspflicht für Krankenhausträger, ein CMS einzurichten. Allerdings gebietet bereits die unternehmerische Vorsicht, ein gut funktionierendes Compliance-Programm im Unternehmen zu etablieren; allein um die Sanktionsfähigkeit von Aufsichtspflichtverletzungen zu reduzieren und die Reputation des Unternehmens nicht zu gefährden. Soweit die allgemeine rechtliche Theorie. Diese muss in den Klinikalltag übertragen werden.

Einkaufsgrundsätze – eigentlich doch alles ganz einfach?

Jeder erfahrene Klinikeinkäufer weiß, wie sensibel das Thema Compliance im Einkauf mittlerweile ist. Die Zeit für Einladungen zu „Fachtagungen“ der Industrie oder Präsente in der Vorweihnachtszeit sind längst vorbei. Über Abendessen oder Bewirtungen der Industrie beispielsweise bei Verhandlungen müssen wir nicht mehr sprechen – dazu haben sich die meisten Kliniken strikte Compliance-Regeln auferlegt. Aber wie sind die kostenlosen Leihgeräte in den Kliniken einzuordnen? Wer verhandelt nicht gern noch Treuerabatte, Ziel- und Jahresumsatzrabatte oder Sortimentsrabatte?

Diese Rabattformen sind für Kliniken oftmals ein letztes „Bonbon“ bei Verhandlungen – auf die oftmals schon bis aufs Äußerste ausgereizten Konditionen. Daher ist ein Austausch mit dem Klinikjuristen immer ratsam. Das zeigen folgende Beispiele.

„Rabattschlacht“ um jeden Preis?

Egal, ob Konditionen über eine Einkaufsgemeinschaft oder in Eigenriege verhandelt sind, zum guten Schluss müssen noch Sonderrabatte, Rückvergütungen oder andere Preisnachlässe das Verhandlungsergebnis wirtschaftlich verbessern oder die „InEk-Spirale“ unterbrochen werden. Aber auch oder gerade im Klinikeinkauf sind kartellrechtliche Vorgaben genauestens zu beachten. Insbesondere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (sogenannte 80/20-Prozent-Vereinbarungen) sind hier zu berücksichtigen. Wer weiß denn nach den zahlreichen Fusionen und Übernahmen in der Medizintechnik-Branche, welche Industrieunternehmen mittlerweile eine marktbeherrschende Stellung haben?

Gut zu wissen, dass bei einem Marktanteil eines Medizintechnik-Unternehmens von 30 bis 40 Prozent sogenannte Treuerabatte bzw. ausgehandelte Mengenzusagen über jährliche Verbräuche bereits als bedenklich gelten. Oder dass Mindestabnahmemengen zur Erlangung eines bestimmten Preisniveaus, Rabatte über jährliche Mehrumsätze und Umsatzsteigerungen einer juristischen Prüfung bedürfen. Unabhängig davon, dass die Klinikeinkäufer das Thema Versorgungssicherheit aktuell mehr umtreibt als je zuvor, schadet es nicht, sich an die Vorgaben zu halten. Hingegen sind Mengenrabatte oder inkrementelle Rabatte kartellrechtlich unbedenklich, wenn sich diese z. B. an Kostenersparnissen (Transport- oder Produktionskosten) orientieren.

Kostenlos im Krankenhaus war einmal

„Kostenlos? Gibt es nicht!“ Wie oft sprechen Klinikeinkäufer diesen Satz aus? Nichtsdestotrotz haben die wenigsten Kliniken einen transparenten und nachvollziehbaren Bestand an Leihgeräten der Industrie in den Kliniken (s. Kasten). Die kostenlose Überlassung widerspricht dem Zuwendungsverbot des Paragrafen 7 HWG (Heilmittelwerbegesetzes), da diese geeignet ist, den unmittelbaren Absatz von Implantaten oder anderen Medizinprodukten zu fördern (Zuwendungsverbot Paragraf 7 HWG). Machen wir uns nichts vor: Alle kostenlosen Leihgeräte zu erfassen, um sie dann ggf. zu kaufen, ist in keiner Klinik machbar. Was also tun, um dieses „Geschäftsmodell der Vergangenheit“ in ein rechtlich konformes Modell zu überführen?

Im ersten Schritt sollte eine Bestandaufnahme aller vorhandenen Geräte erstellt werden, gefolgt von einer Analyse der notwendigen und vorzuhaltenden Geräte (Auslastungsanalyse). Ebenso sollte zwingend eine genaue Gegenüberstellung erfolgen – von Kosten eines medizintechnischen Gerätes plus dem jeweiligen Verbrauchsmaterial beim Kauf gegenüber der Kosten für Verbrauchsmaterial bei kostenloser Leihgabe des Gerätes. Nach der Auswertung aller Zahlen, Daten und Fakten sollten bei einem Nicht-Kauf Mietverträge abgeschlossen werden. Nach aktueller Rechtsprechung wird die unentgeltliche Leihgabe nur als unbedenklich betrachtet, wenn ein Gerät wenige Wochen vor einer möglichen Kaufentscheidung erprobt wird, ein Leihgerät Reparaturzeiten überbrückt oder die Nutzung eines Leihgerätes medizinischen Studien dient.

Die Empfehlung lautet daher, grundsätzlich bei anstehenden Verhandlungen oder Investitionsplanungen sowohl Konditionen für das Investitionsgut als auch Konditionen für die relevanten Verbrauchsmaterialien für die Optionen Kauf oder Miete mit der Industrie zu verhandeln. Nicht nur, dass Kliniken nun dank gesetzlicher Vorgaben dazu gezwungen werden, sich mit ihren Beständen von Geräten auseinanderzusetzen, auch das Ergebnis einer aktuellen Auslastungsquote von Medizintechnik-Geräten kann dazu beitragen, dass künftig kostenlose Leihstellungen einem bedarfs- und kostengerechten Einsatz von Medizintechnik weichen. Soweit die Theorie für den Klinikalltag. Die Realität sieht jedoch noch immer etwas anders aus.

Korruption: Alles nicht so schlimm?

Ein besonders eindrückliches Beispiel aus der Rechtsprechung: H. ist alleiniger Geschäftsführer einer GmbH für Medizinprodukte. Eine von H. gewählte Absatzstrategie war, enge Kontakte zu führenden, in das Bestellwesen der jeweiligen Kliniken involvierten Medizinern zu knüpfen und zu pflegen. Einer dieser Mediziner war V., ärztlicher Direktor eines vom Land Thüringen getragenen Krankenhauses. Um den Absatz firmeneigener Produkte in der Klinik zu forcieren, schloss H. mit V. unter anderem Berater- und Hospitationsverträge. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass teilweise keine bzw. nur diffus formulierte Leistungsinhalte beschrieben werden und hohe Dotierungen vorgesehen sind.

Die Beraterverträge enthalten monatliche Zahlungsverpflichtungen, die an keine konkreten Leistungserbringungsnachweise seitens der Ärzte gekoppelt sind. Außerdem organisierte die GmbH diverse Oberarzttagungen für Ärzte des Krankenhauses, bei welchen ein wissenschaftliches Programm in dominierendes Unterhaltungs- und Verpflegungsprogramm eingebettet war. In dem Bewusstsein H. Marktvorteile zu verschaffen, akzeptierte V. diese Leistungen. Wie urteilte das Landgericht? H. hat sich der Vorteilsgewährung und V. der Vorteilsnahme schuldig gemacht. Die festgestellten Leistungen stellen jeweils Vorteile nach den Paragrafen 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 des Strafgesetzbuches dar. Ein Vorteil ist demnach, jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch persönliche Lage objektiv verbessert. Ein solcher Vorteil kann auch bereits im Abschluss eines Vertrages liegen, auf den der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat.

Diesen gewährten bzw. angenommenen Leistungen liegen auch entsprechende Unrechtsvereinbarung zugrunde. Die Frage, ob tatsächlich Bestellentscheidungen aufgrund der gewährten bzw. angenommenen Vorteile erfolgt sind, ist für den Tatbestand der Paragrafen 331 beziehungsweise 333 ohne Bedeutung. H. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung verurteilt. V. wurde zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt (vgl. LG Saarbrücken, Az. 2 KLs 20/09). Compliance mag auf den ersten Blick zwar dröge erscheinen, birgt jedoch auch im Klinikeinkauf viele rechtliche Stolpersteine. Im schlimmsten Fall drohen strafrechtliche Konsequenzen. Klären Sie daher Unsicherheiten bei Vertragsverhandlungen vor Abschluss mit Ihrer Rechtsabteilung, damit Sie sich nicht aufs Glatteis begeben.

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