LkSG tritt in KraftZukunft oder Zumutung?

Pünktlich zum Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes untersuchte eine Studie von IntegrityNext und dem BME die Sachlage: Wie planen deutsche Unternehmen, ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen und ein entsprechendes Risikomanagement aufzubauen?

Unternehmen beeinflussen die sozialen aber auch ökologischen Bedingungen entlang ihrer Lieferketten - das wissen wir alle. Angesichts des am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) gibt es nun auch gesetzlich geregelte Mindeststandards für den Bereich der Supply Chains. IntegrityNextund der Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. (BME) befassen sich in ihrer aktuellen Studie mit den neuen Sorgfaltspflichten für deutsche Unternehmen. Dazu wurden insgesamt 242 Mitglieder des BME befragt, darunter auch zahlreiche Pharmaunternehmen.

Die zentrale Grundvoraussetzung für die Identifizierung von sowie den erfolgreichen Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken in der Lieferkette ist unter anderem ein hoher Transparenzgrad. Elf Prozent der befragten Unternehmen gaben an, dass sie eine vollständige Transparenz von Nachhaltigkeitsrisiken über ihre unmittelbaren Lieferanten haben. 65 Prozent der teilnehmenden Unternehmen haben teilweise Einblicke in ihre unmittelbaren Lieferketten. Gar keine Transparenz haben nur 16 Prozent der Interviewten.

Vermehrt technologische Lösungen beim Risikomanagement

Ein Risikomanagementsystem kann Grundlage einer erfolgreichen Erfassung und Einschätzung von Nachhaltigkeitsaspekten in Lieferketten darstellen. Laut Studie gaben 78 Prozent der Befragten an, bereits ein Risikomanagementsystem implementiert zu haben oder dies zu planen, um Nachhaltigkeitsrisiken in der Lieferkette zu identifizieren.

33 Prozent der Befragten setzen beim Risikomanagement auf Technologie. Weitere 42 Prozent planen deren Einsatz, um Nachhaltigkeitsrisiken in ihrer Lieferkette zu identifizieren und zu analysieren. Als Gründe für die Nutzung wurden die Vereinfachung von Prozessen (64 Prozent), Zeitersparnis (63 Prozent), Skalierbarkeit (38 Prozent) sowie Kostenersparnis (15 Prozent) genannt.

Gründe für die Lieferkettenüberwachung sind vielfältig

Rund zwei Drittel der Teilnehmenden sind direkt vom LkSG betroffen. Für den Rest ergeben sich keine gesetzlichen Pflichten. Dennoch möchten 87 Prozent dieser Firmen die Anforderungen des LkSG ganz oder zumindest teilweise umsetzen. Die Gründe der Unternehmen sind dabei vielfältig. Wertegeleitete Gründe wie beispielsweise soziale Verantwortung (61 Prozent) oder Überzeugung (46 Prozent), aber auch der zunehmende Druck durch Kunden (51 Prozent), Investoren und andere Stakeholder (15 Prozent) spielen eine Rolle. Nicht zuletzt sieht die Hälfte der Befragten die Auseinandersetzung mit dem LkSG bereits als sinnvolle Vorbereitung für die geplante EU-Lieferkettenrichtlinie (54 Prozent), die für deutlich mehr Unternehmen gelten soll als das LkSG.

Im Hinblick auf Compliance und juristische Fragen fühlt sich aktuell eine relativ große Zahl der befragten Unternehmen gut oder sehr gut aufgestellt (37 Prozent). Große Defizite bestehen nach wie vor hinsichtlich der technischen Umsetzung. 55 Prozent der Umfrageteilnehmenden schätzen ihre Ausgangslage hier als schlecht oder sehr schlecht ein. Ähnlich schwach fällt die Bilanz bezüglich der Einbettung relevanter Prozesse in bestehende organisatorische Strukturen und Abläufe aus – hier erkennen 51 Prozent Nachholbedarf in der eigenen Organisation.

Nur rund ein Drittel fühlt sich beim Risikomanagement gut aufgestellt

Das LkSG beinhaltet neun sogenannte Kernanforderungen. Auch in Bezug auf diese bestehen laut Selbsteinschätzung der für die Studienteilnehmenden noch erhebliche Lücken. Ein Risikomanagementsystem sowie regelmäßige Risikoanalysen bilden das Herzstück des LkSG. Hier fühlen sich 38 Prozent (Risikomanagement) bzw. 29 Prozent (Risikoanalysen) der Unternehmen ausreichend gut aufgestellt.

Mit Blick auf Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Sorgfaltspflichten bei mittelbaren Zulieferern und die Berichterstattung tun sich viele der Firmen ebenfalls schwer. Hinsichtlich der Umsetzung einmaliger Maßnahmen, wie der Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (49 Prozent, sehr gut bis eher gut), der Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (44 Prozent, sehr gut bis eher gut) und der Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (43 Prozent, sehr gut bis eher gut), schneiden die Teilnehmenden noch verhältnismäßig gut ab.

Ab 2024 erweiterter Geltungsbereich

Das LkSG soll helfen, nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu etablieren. Damit sind die Betriebe laut Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung verpflichtet ein wirksames Risikomanagement einrichten, um Gefahren für Menschenrechtsverletzungen und bestimmte Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, vermeiden oder zu minimieren. Alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mehr als 3 000 im Inland Beschäftigten unterliegen dem Gesetz. Ab dem 1. Januar 2024 gilt es auch für Unternehmen ab 1 000 Mitarbeitenden.

Sortierung
  • Derzeit sind noch keine Kommentare vorhanden. Schreiben Sie den ersten Kommentar!

    Jetzt einloggen

Prozesse optimieren, Mitarbeiter stärken

Zur Ausgabe